In der Pferdepresse war die Schadenersatzforderung in Höhe von 1,75 Millionen Euro gegenüber einem bayerischen Tierarzt in den letzten Wochen ein zentrales Thema.
Im direkten Anschluss an eine homöopathische Behandlung einer Lungenerkrankung war es zu einem anaphylaktischen Schock und dem Tod des Pferdes gekommen. Es wurde kein Behandlungsfehler festgestellt, sondern ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Der Tierarzt wurde zur Zahlung von 250.000,- Euro verurteilt.
Bekannt ist, dass es nach der Injektion von Homöopathika (niedrige Potenzen, also mit Wirkstoff) in sehr seltenen Einzelfällen zu Nebenwirkungen bis hin zum anaphylaktischen Schock kommen kann (gemäß Meldungen zu UAW, Herstellerangaben). Das LG München bzw. das OLG München sind im vorliegenden Fall zur Einschätzung gelangt, dass der beklagte Tierarzt vor der Injektion von Homöopathika zur Hustenbehandlung bei dem Pferd über das mögliche, wenn auch sehr seltene Risiko einer Unverträglichkeit hätte aufklären müssen. Als wesentliche Begründung für die besondere Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall werden der hohe Wert des Pferdes, die geringe Notwendigkeit der Behandlung und die dem Tierarzt bereits aus einem ähnlichen Vorfall bekannte Möglichkeit einer unerwünschten Arzneimittelwirkung angegeben.
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Umfang der erforderlichen Aufklärung umso größer, je höher der Wert eines Pferdes, je weniger vital eine Behandlungsmaßnahme und je größer die zu erwartende Komplikationsrate ist (GPM_BTK Aufklärungspflicht 2002; https://gpm-vet.de/leitlinien). Bisher gab es keine Festlegung, ab welchem Wert, ab welchem Risiko und ab welcher Dringlichkeit und welchem Nutzen eine gesonderte Aufklärung erfolgen muss. Dazu hat das Gericht nunmehr eine Vorgabe gemacht. Wie bisher sollte bei Behandlungen mit fraglicher Wirkung über mögliche, schwere Komplikationen aufgeklärt werden, selbst wenn diese nur in Einzelfällen bekannt sind. Das gilt besonders, wenn Pferde sehr wertvoll sind.
Das vollständige Urteil zum nachlesen finden Sie hier