Im Bereich der Pferde gab es einige Änderungen in der Viehverkehrsverodnung, welche im Bundesgesetzblatt I Nr. 17 vom 9. April 2020 veröffentlicht wurden und in Kraft getreten sind.

Wichtige Änderungen tierseuchenrechtlicher Verordnungen

 

In diesem Frühjahr haben viele gesetzliche Änderungen im Zuge der Unterstützung von Bürgern und Unternehmen im Rahmen der Covid-19 Pandemie und auch der Straßenverkehrsordnung die Gemüter in unserem Lande bewegt.

Doch auch im Bereich der Pferde gab es einige Änderungen, welche im Bundesgesetzblatt I Nr. 17 vom 9. April 2020 veröffentlicht wurden und somit seit dem Folgetag in Kraft getreten sind.

Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung wird seit dem 1. Januar 2016 geltendes EU-Recht zur Kennzeichnung von Einhufern umgesetzt (Durchführungsbestimmung EU 2015/262).

 

Equidenpass

So werden einige Regelungen zum Equidenpass neu geregelt. Der Tierhalter muss spätestens 6 Monate nach der Geburt des Einhufers den Antrag auf die Erstellung eines Pferdepasses stellen. Dies bedeutet, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Registrierung von Pferden nicht mehr direkt möglich ist.

Wesentliche Konkretisierungen gibt es für den Tod eines Einhufers. Hier muss der Pferdepass dem Entsorgungsbetrieb bei der Abholung übergeben werden und dieser muss sicherstellen, dass der Pass ungültig gemacht und der ausgebenden Stelle übersandt wird.

Im Falle einer Schlachtung muss der Pferdepass durch den Schlachtbetrieb unverzüglich mit der Angabe des Datums der Schlachtung an die ausgebende Stelle zurückgesandt oder alternativ unter amtlicher Kontrolle sowie Weitermeldung vernichtet werden.

Hiermit soll verhindert werden, dass Equidenpässe toter Pferde noch weiter für mögliche unlautere Geschäfte zur Verfügung stehen.

Ein Tierhalter ist nur noch berechtigt einen Einhufer zu übernehmen, wenn dieser durch einen Equidenpass begleitet wird und bei ab dem 1. Juli 2009 geborenen Tieren durch einen Microchip gekennzeichnet ist. So konkret war dies bisher noch nicht geregelt, da jetzt die Verantwortung dafür beim tierseuchenrechtlichen Halter liegt, welcher ja Stallbetreiber, Reiter oder Transporteur sein kann. Entsprechend dessen wird ein Verstoß auch als Ordnungswidrigkeit nach Tiergesundheitsgesetz eingeordnet.

 

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Eine weitere Änderung in diesem Gesetzespaket betrifft die Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer. Das gehäufte Auftreten dieser anzeigepflichtigen Tierseuche im Jahr 2017 bei sportlich genutzten Argentinischen Polopferden hatte den Ruf der Veterinärbehörden nach einer Rückverfolgbarkeit von Kontakttieren verstärkt. Die Zeit der Covid-19 Pandemie mag das Verständnis dafür noch erhöhen.

Der Veranstalter von überregionalen Veranstaltungen, bei welchem Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, wird jetzt zur Führung eines Registers verpflichtet, welches die nachfolgend aufgeführten Daten enthält:

  • Name des Einhufers
  • Nummer des Transponders
  • Name und Anschrift des Halters
  • Standort der Haltung nach Viehverkehrsverordnung

Betrachtet man die Registrierung der teilnehmenden Pferde vor allem durch die Sportverbände, so ist sicher ein rasches Umdenken erforderlich, da die neue Verordnung bereits seit dem 10. April 2020 in Kraft ist. Die aktuellen Registrierungssysteme für Teilnehmer an Pferdesportveranstaltungen erfassen nicht alle geforderten Angaben. Kann ein Veranstalter das Register auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes.

 

Borna Virus

Die Bornavirus-Infektion der Säugetiere wurde wieder in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen. Damit wird der seit 2015 beobachteten Feststellung Rechnung getragen, dass sich - entgegen früherer Annahmen - solche Virusinfektionen als tödliche Zoonose erwiesen haben. So sind bisher mindestens vier tödliche Infektionen mit dem Hörnchenbornavirus bei Hörnchenhaltern belegt. Zudem wurden seit 2018 zahlreiche tödliche Enzephalitisfälle durch das „klassische“ Borna disease virus (BoDV-1) beim Menschen nachgewiesen.

Nach dem derzeitigen Stand geht man davon aus, dass der Mensch, aber auch Pferd, Schaf oder Alpaka vergleichbar zu anderen Erkrankungen „Fehlwirte“ für das Virusreservoir in exotischen Hörnchen und der heimischen Feldspitzmaus sind.

Die Änderung der Tierseuchenlage sowie von EU-Regelungen werden auch in Zukunft zu Anpassungen der gesetzlichen Regelungen nach sich ziehen.

 

Diese Texte sind Zusammenfassungen und für den Inhalt kann keine Haftung übernommen werden. 

 

Detaillierte Informationen finden Sie hier direkt in den Gesetztestexten.


Juni 2020

 

 

Unsere Partner