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auf dem Internetauftritt der Gesellschaft für Pferdemedizin! Wir freuen uns, interessierten Tierärzt!nnen aktuelle fachliche Informationen wie Leitfäden und Aufklärungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Laden Sie unsere Röntgenapp herunter und testen Sie die digitale Kaufuntersuchung. Oder starten Sie jetzt eines von vielen interessanten Web Seminaren. Dort finden Sie auch unsere erfolgreiche Podcast-Staffel, die Sie gerne auf Ihrer Praxishomepage zur Kundenbindung verlinken können. Aktuelle News und Veranstaltungsankündigungen finden Sie direkt auf der Startseite.

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Aktuelles

 

Highlight

… aber nicht ohne Stolz präsentieren wir ein echtes Highlight, quasi die Kirsche auf der Torte: das Modul „Fortbildung to go" in der GPM-App. Ausgewählte Paper werden Ihnen in Form eines Expertengesprächs als Audiodatei direkt in der GPM-App als Fortbildung für unterwegs eingespielt. Dieses Format entsteht mit Hilfe von KI, auch die Stimmen sind künstlich erzeugt. Aber: Alle Folgen sind von den GPM-Expertinnen und -Experten probegehört und auf Richtigkeit kontrolliert. Für GPM-Mitglieder ist „Fortbildung to go" kostenlos, und Monat für Monat kommen rund fünf neue Folgen dazu. So geht's in der App: in der Bedienleiste am unteren Bildschirmrand auf „Für dich" tippen, dann auf „Fortbildung to go" und einfach loshören! Ebenso finden Mitglieder die Audios in unserem Angebot „Fachliteratur kompakt" unter www.fachliteratur-kompakt.de, und zwar jeweils direkt beim passenden Paper zum Anhören. Check it out! Noch nicht Mitglied? „Fortbildung to go" in der GPM-App und „Fachliteratur kompakt" gehören zu den exklusiven Vorteilen einer GPM-Mitgliedschaft. Der Beitritt ist unkompliziert online möglich – [Jetzt Mitglied werden]

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GPM-Redaktion

Veranstaltungen

Pferdeklinik Bargteheide

Veranstaltungsort

22941 Bargteheide

Details »

Datum

16.10.2026
16:00 Uhr

Kleine EWE Arena Oldenburg

Veranstaltungsort

26123 Oldenburg

Details »

Datum

30.10.2026
09:00 Uhr

News

News

In jedem Jahr überarbeitet die FEI die Liste der im Equine Anti-Doping Controlled Medication Programm (EADCM) erfassten Substanzen. Eine Zuarbeit kann durch jeden bei der FEI registrierten Tierarzt erfolgen und am Ende bereiten die Mitglieder der FEI List Group die Entscheidung vor. Die neue Liste wird 90 Tage vor dem Inkrafttreten veröffentlicht, dies führt jetzt zu einem Start am 1. Januar 2027. Im Gegensatz zum nationalen Sport sind hier einzelne Substanzen festgeschrieben, welche den Status einer Banned Substance oder einer Controlled Medication haben können. Letztere sind Substanzen mit therapeutischem Wert, die jedoch Leistungs- oder Tierschutzrisiken bergen. Sie sind im Wettkampf verboten. Banned Substances hingegen sind Wirkstoffe mit hohem Missbrauchspotenzial oder ohne rechtfertigenden therapeutischen Nutzen. Diese sind zu jeder Zeit verboten. Mit der aktualisierten Liste kommt es auch zu einigen Veränderungen. So werden Suzetrigene, Tapentadol, Denosumab, Cariprazine, Nadroparin calcium, SR9009 und Synthetic variant 1-24 ACTH neu in die Liste der Banned Substances aufgenommen. Schaut man aber in medizinische Datenbanken wie www.vetidata.de, so finden wir nur für Nadroparin Calcium als niedermolekulares Heparin und synthetisches ACTH eine Erwähnung. Für das Pferd zugelassene Präparate gibt es nicht. Für Nordiazepam und Norfluoxetin kommt es zu einem Wechsel von Banned Substances zu Controlled Medication. Paracetamol als Substanz der Controlled Medication bekommt den Zusatz einer „Special Substance“. Dies erklärt sich dadurch, dass es auch zu Kontaminationen bei Futtermitteln oder anderem kommen kann. Daher wird jeder positive Befund im Einzelnen geklärt. Die komplette Liste der im FEI-Sport verbotenen Substanzen finden Sie hier. Es ist aber zu beachten, dass auch Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur und vergleichbarer Wirkung den Regelungen des FEI EADCM Regulations unterliegen.

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GPM-Redaktion

15. Oktober 2026

News

Röntgenbilder des Rückens gehören nicht zum Standardumfang einer Kaufuntersuchung. Werden sie aber zusätzlich vereinbart, müssen sie auch befundet werden. Das hat das OLG Dresden entschieden (Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25). Im konkreten Fall hatte der Tierarzt des Verkäufers auf Wunsch der Käuferin Röntgenbilder vom Rücken angefertigt. Er teilte lediglich mündlich eine „minimale Verengung“ mit. Einen Befund dokumentierte er nicht. Laut Sachverständigem zeigten sich im Bereich dreier Dornfortsätze befundungspflichtige Veränderungen. Das Gericht verurteilte den Tierarzt in zweiter Instanz zu Schadensersatz. Aus der Begründung: -Will der Tierarzt geltend machen, dass eine Befundung nicht vereinbart war, muss er das beweisen, da es sich bei der Kaufuntersuchung um einen Werkvertrag handelt. -Sollen Befundung und Bewertung anderweitig erfolgen, muss das ausdrücklich in den Behandlungsunterlagen vermerkt sein. - Käufer sind regelmäßig in den Schutzbereich des Vertrags über die Kaufuntersuchung einbezogen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Untersuchung beauftragt hat. Zum Artikel auf beck-aktuell

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GPM-Redaktion

13. Oktober 2026

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