Dr. Eberhard Schüle erläutert in einem kürzlich erschienen Beitrag, wie der von der GPM erarbeitete Vertrag über die standardisierte Untersuchung eines Pferdes (2018) als Konsequenz der in der Vergangenheit aufgetretenen Rechtsunsicherheiten, dabei unterstützen kann, dem weiteren Anstieg der Zahl von Rechtsstreitigkeiten entgegenzuwirken, die im Zusammenhang mit Kaufuntersuchungen geführt werden.
Der neue GPM Kaufuntersuchungsvertrag – Ziel erreicht?
Warum „neu“?
Dr. Eberhard Schüle
SchüleHippoConsult, Dortmund
Der im November 2018 von der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) publizierte „neue“ Vertrag über die standardisierte Untersuchung eines Pferdes ist die konsequente Weiterentwicklung der bis dahin bestehenden Untersuchungsverträge.
Grund und Anlass dazu war, dass mit Wirkung zum 1.1.2018 der ebenfalls von der GPM herausgegebene, ebenfalls überarbeitete und dem Stand der Wissenschaft angepasste Röntgen-Leitfaden (2018) verabschiedet wurde.
Dabei ist die unter Beteiligung der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover sowie der tierärztlichen Fakultät der Freien Universität Berlin sowie der Bundestierärztekammer (BTK), des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (BpT), der DVG und nach rechtlicher Beratung durch maßgeblich im Tiermedizinrecht tätigen Juristen die durch den Vorstand der GPM berufenen Röntgenkommission von den vorherigen Leitfäden inhaltlich erheblich abgewichen.
Die Reform des bis dahin gültigen Röntgenleitfadens (RöLF 07) sowie die Entwicklung in der Rechtsprechung, machte es zwingend erforderlich auch den zuletzt im Jahre 2015 vom Gutachterausschuss der GPM überarbeiteten und neu gefassten „Vertrag über die standardisierte klinische und röntgenologische Untersuchung eines Pferdes“ weitgehend zu ändern und anzupassen.
Dies hat nicht nur zu einer Erhöhung der Zahl der Standardprojektionen geführt, um bessere Aussagen darüber machen zu können.
Wegen fehlender Evidenz bezüglich ihrer Aussagekraft sind einige Befunde vollständig aus dem Katalog herausgenommen worden. Darüber hinaus ist es gelungen, die, von jeher überhöhte Erwartungshaltung der Auftraggeber von Kaufuntersuchungen in Bezug auf die prognostischen Möglichkeiten von röntgenologischen Untersuchungen zu korrigieren.
Die ehemals sieben „Röntgenklassen“ wurden ersatzlos gestrichen. Stattdessen sind dort ausschließlich Röntgenbefunde mit Abweichungen von der normalen Röntgenanatomie aufgelistet.
Nur noch Röntgenbefunde, die in der internationalen Fachliteratur und mit der Fachkompetenz der Röntgenkommission als mit einem Lahmheitsrisiko verbunden eingeschätzt werden, sind mit einem „R“ gekennzeichnet. Somit wird nur noch zwischen Röntgenbefunden, die mit einem Lahmheitsrisiko behaftet (R) sind und solchen, bei denen ein Risiko, eine Lahmheit zu verursachen, nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann unterschieden und werden dokumentiert. Diese, im Sinne der neuen Erkenntnisse korrigierte Röntgenbefundbeschreibung und --bewertung musste beispielgebend auch für andere Befunde inhaltlich und sprachlich auf den Untersuchungsvertrag angewendet werden.
Was ist neu?
Der neu formulierte Vertrag wird einerseits den Interessen der Verkäufer, Käufer und der untersuchenden Tierärzte*innen im Rahmen der Möglichkeiten beim Pferdekauf gerecht. Andererseits wird darin der Leistungsumfang berücksichtigt, der nach Auffassung und Erfahrung der pferdemedizinischen Wissenschaft und Praktiker im Pferdehandel angemessen ist und den „Standard“ verbindlich definiert.
Diesen Untersuchungsstandard schuldet der Tierarzt, solange die am Kaufgeschehen beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren und beauftragen.
Der neue Kaufuntersuchungsvertrag, mit dem darin enthaltenen Protokoll, ist kürzer und benutzerfreundlicher als die vorherigen Versionen.
Damit sind nicht zuletzt auch Voraussetzungen für die Digitalisierung und statistische Auswertung der erhobenen Befunde zur wissenschaftlichen Nutzung der Daten geschaffen und jetzt auch in die Praxis umgesetzt worden.
Die Bezeichnung der beteiligten Vertragsparteien wurde nunmehr, auch mit juristischer Hilfe, klar definiert. Die Beschreibung der tiermedizinischen Befunde und deren Graduierung erfolgt weiterhin auf der Grundlage der klinischen Propädeutik.
Der Vertrag besteht weiterhin aus folgenden Teilen:
- den allgemeinen Vertragsbedingungen
- den Untersuchungsauftrag
- dem Vorbericht und
- dem Protokoll für die standardisierte klinische und röntgenologische Untersuchung
Die rechtlich als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnenden und als allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) vorliegend, unterliegen, da sie zur Mehrfachverwendung konzipierte Vertragsformulare darstellen, einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.
Insbesondere bergen Regelungen zur Haftungsbeschränkung und zu Verjährungserleichterungen, die im Individualvertrag wirksam getroffen werden können, die Gefahr, eventuell für unwirksam erklärt zu werden.
Haftungsbegrenzung
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei Kaufuntersuchung die Pferdeärzte trotz sorgfältiger Vorgehensweise nicht selten unangemessen in Haftung genommen wurden.
Die Ursache dazu lag und liegt darin, dass die Rechtsprechung des BGH seit dem Jahre 1980 die tierärztliche Kaufuntersuchung nach wie vor noch werkvertraglich einordnet, und die eigentlich als Dienstleistung zu qualifizierender Tätigkeit der kurativ tätigen Tierärzt*innen erfolgsorientiert, d.h. ein vollständiges und richtiges Ergebnis zu liefern, fordert.
Deshalb war es erforderlich, zumindest die zusätzlichen, über den Standardumfang einer Kaufuntersuchung hinausgehenden, Untersuchungsleistungen zum Gegenstand eines gesonderten Auftrags und Vertrags zu machen, weil es sich zur weiteren Abklärung verdächtiger oder zumindest unklarer Befunde, zweifellos nur um eine dienstvertragliche Leistung handeln kann.
Die tierärztlichen Leistungen sind an einem Lebewesen zu erbringen, das dem (Tier-) Arzt anders erscheinen kann, als es tatsächlich beschaffen ist. Dies trägt dem Sinn des Werkvertrages in keiner Weise Rechnung, weil die Möglichkeit zur vollständigen Beherrschbarkeit der geschuldeten Leistungen in physischer und psychischer Hinsicht eine juristische Voraussetzung für die werkvertragliche Zuordnung ist.
Ein Blick auf die Humanmedizin stellt klar, dass im Vereinssport Ärzte*innen für Vereine unter Vertrag zu nehmende Sportler untersuchen und Begutachtungen an solchen Sportlern vornehmen, z. B. bei Vereinswechsel, ohne dass dabei eine kurative Indikation besteht.
Im Spitzensport stellen solche Untersuchungen einen erheblichen wirtschaftlichen Faktor dar. Kein Arzt muss in einem solchen Fall für ein objektiv vollständiges und richtiges Ergebnis, sondern nur für eine pflichtgemäße, d.h. sorgfältige Untersuchungsleistung einstehen, weil er seine Leistung an einem nicht vollständig beherrschbaren Lebewesen erbringt.
Auch die regelmäßig durchgeführten ärztlichen Flugtauglichkeitsuntersuchungen werden in diesem Kontext mit dem Ziel beurteilt, die Flugtauglichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung und zumindest für die nächste Zeit so weit zu beurteilen, wie die vom Probanden gezeigte Symptomatik dies zulässt.
Dies gilt ebenfalls für weitere heilkundlich nicht indizierte Untersuchungen, die nur zur Feststellung eines Befundstatus, wie zum Beispiel zur Feststellung von Schwangerschaften und Untersuchungen im Rahmen der pränatalen Medizin, dienen sollen.
Im Hinblick darauf hat der Arbeitskreis der GPM in Ziff. 8 der AVB einen Haftungsausschluss für fahrlässige Pflichtverletzungen unter Beachtung der Ausnahmen (Haftung für die im Tiermedizinrecht wenig relevanten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Menschen) eingeführt.
Einen solchen auch für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorzusehen, wäre von vornherein unwirksam.
Gesamtschuldnerische Haftung
Auch dabei hat der BGH entschieden, dass ein kaufuntersuchender Tierarzt*in gemeinsam mit einem Pferdeverkäufer*in als Gesamtschuldner von einem Käufer in Anspruch genommen werden kann, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Deshalb war es erforderlich, auch das gegebenenfalls bestehende Gesamtschuldverhältnis durch geeignete, vertragliche Regelungen von vornherein zu entflechten.
Dies kommt dann in Betracht, wenn der Tierarzt aufgrund einer schuldhaften (fehlerhaften) Untersuchung den Käufer so zu stellen hat, als wenn dieser eine sorgfältige Befundung erhalten und das Pferd nicht gekauft hätte.
Der Verkäufer muss zugleich wegen des vom Tierarzt übersehenen oder falsch beschriebenen Befundes für einen Sachmangel haften und den Kaufvertrag rückabwickeln.
Der Käufer kann sich aussuchen, ob er den Verkäufer oder den Tierarzt verklagt. Da der Tierarzt berufshaftpflichtversichert ist, hat dies zur Folge, dass oft zuerst allein der Tierarzt in Anspruch genommen wird. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung muss er zunächst die Schadensersatzforderung bezahlen und das untersuchte Pferd an sich nehmen. Danach wird es erforderlich, in einem weiteren Prozess, über den Gesamtschuldnerausgleich den Verkäufer in Regress zu nehmen.
Um dem entgegenzuwirken, hat die GPM in den allgemeinen Vertragsbedingungen (Ziff.13) einen pactum de non pedendo (Nichtangriffspakt) installiert, der den Käufer verpflichtet, bei entsprechender Möglichkeit, zunächst seinen Verkäufer als Sachmangelhaftung in Anspruch zu nehmen, ohne für den Fall des Scheiterns dieses Vorgehens im Verhältnis zum Tierarzt auf Ansprüche zu verzichten oder Verjährungsprobleme zu erleiden.
Das klinische Untersuchungsprotokoll
Im „neuen“ Untersuchungsvertrag sind nur solche Untersuchungen im „Standard“ und damit nach geltender Rechtsprechung im „Werkvertrag“ zu belassen, die einen wissenschaftlich fundierte Befunderhebung und Beurteilung zulassen.
Der Tierarzt*in soll durch diese Maßnahme keineswegs veranlasst werden, unklare oder verdächtige Befunde nicht mehr in speziellen, zusätzlichen Untersuchungen abzuklären, sondern soll freilich weiterhin seinen Auftraggeber auf diese Möglichkeit hinweisen und darüber bei Bedarf einen gesonderten Vertrag schließen und dies entsprechend dokumentieren und abrechnen, aber im Dienstvertrag.
Damit wird, wie im Röntgen-Leitfaden (2018), eine klare Trennlinie gezogen zwischen klinischen Befunden, die eindeutig als pathologisch eingeordnet werden und zum Abbruch dieser klinischen Standard-Untersuchung führen.
Am Ende des klinischen Untersuchungsprotokolls ist für den Abbruch der Untersuchung die vorbereitete Zeile vorgesehen und der Grund des Abbruchs wird hier notiert.
Andererseits wird unterschieden zwischen Befunden, von denen bekannt ist, dass sie keine pathologische Bedeutung haben. Diese werden als „obB“ bezeichnet und das vorgesehene Kästchen angekreuzt.
Am Ende des klinischen Untersuchungsprotokolls ist dafür die anzukreuzen Formulierung vorgegeben: bei der heutigen Untersuchung wurden keine Befunde erhoben, die derzeit von klinischer Relevanz sind.
Erhobene Befunde, die nicht als “obB“ bezeichnet werden können, die jedoch aufgrund ihrer Ausprägung und möglichen klinischen Relevanz nicht zuverlässig eingeschätzt werden können, jedoch nicht so ausgeprägt sind, dass sie zu einem Abbruch der Untersuchung führen sollten, sind in der dafür vorgesehenen Zeile zu beschreiben, ohne dass das davorstehende Kästchen für „obB“ angekreuzt wird. Dafür wird am Ende des Untersuchungsprotokolls unter den drei Möglichkeiten diejenige angekreuzt: bei der heutigen Untersuchung wurden klinische Befunde erhoben, deren Relevanz nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Befunde erhoben werden, die zwar nicht als „obB“ angekreuzt, denen aber keine zurzeit feststellbare Bedeutung beigemessen werden können. Diese Befunde sind somit zu beschreiben und als klinische Befunde, deren Relevanz nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann einzuordnen; gleichzeitig kann jedoch festzustellen sein, dass solche Befunde bei der heutigen Untersuchung, d.h. derzeit, nicht von klinischer Relevanz sind. Es wären somit beide Kästchen anzukreuzen.
Fazit
Der von der GPM erarbeitete Vertrag über die standardisierte Untersuchung eines Pferdes (2018) stellt eine Konsequenz der in der Vergangenheit aufgetretenen Rechtsunsicherheiten und damit ein Instrument dar, das geeignet ist, dem weiteren Anstieg der Zahl von Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit Kaufuntersuchungen geführt werden, entgegenzuwirken.
Aus eigener Erfahrung des Unterzeichners und Befragungen namhafter, auf dem Gebiet der Forensik tätigen Tierärzt*innen und Jurist*innen liegenden bis heute keine rechtskräftigen Urteile vor, die diesen Neuerungen widersprechen würden.
Der Vertrag dient dadurch der Reduzierung tierärztlicher Haftungsrisiken, die sich im langjährigen Gebrauch der bisherigen Untersuchungsverträge gezeigt und verwirklicht haben und mitunter als überzogen und unrealistisch erachtet wurden.
Bei sorgfältiger Anwendung des vollständigen Vertrages, was leider bis heute immer wieder defizitär gehandhabt wird, und in tatsächlich stattfindendem, aufklärendem und beratendem Gespräch mit dem Auftraggeber erhält dieser eine vertragsgemäß unterschiedlich umfangreich vereinbarte Befunderhebung und -dokumentation. Diese ist infolge der Standardisierung auch für einen Leser, der nicht an der Untersuchung teilgenommen hat, informativ.
Zu der Beantwortung der im Thema aufgeworfenen Frage, ob mit dem neuen Untersuchungsvertrag das Ziel erreicht ist, kann festgestellt werden:
für das Ziel einer Etappe kann die Frage bejaht werden.
Da jedoch sowohl die Pferde haltende Gesellschaft und ihre Ansprüche an die Untersucher*innen, als auch die Rechtsprechung und die Entwicklung des Rechts ständig im Fluss sind, müssen auch solche „Standardprodukte“, wie Leitfäden und Standardverträge, regelmäßig angepasst werden.
Literatur:
Vertrag über die standardisierte Untersuchung eines Pferdes, www.gpm-org.de
Das standardisierte tierärztliche Untersuchungsprotokoll, Schüle E., Pferdeheilkunde 24 (2008), 243 ff.
Röntgen-Leitfaden (2018), www.gpm-org.de
Kommentar zum Röntgen-Leitfaden (2018), Stadler P. et al., Pferdeheilkunde 35, 138 ff.
Kommentar zum GPM-Kaufuntersuchungsvertrag 2018, Stadler P. et al., Pferdeheilkunde-Equine Medicine 36 (2020), 119 ff.
Kommentar zum Kaufuntersuchung-Vertrag 2018, Bemann K. et al., Agrar- und Umweltrecht 7/2020
Kontaktadresse:
Dr. Eberhard Schüle, SchüleHippoConsult, Am Pastorenwäldchen 21, 44229 Dortmund