Auch mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erlass einer neuen Verordnung zur Kennzeichnung von Equiden ist diese noch wenig bekannt. Die Durchführungsverordnung (DV) EU 963/2021 ist eine Folgeregelung, welche aus dem EU-Tiergesundheits-Rechtsakt 429/2016 resultiert. Eigentlich hätte diese schon mit dem Inkrafttreten dieses Rechtsaktes am 21. April 2021 erlassen sein müssen. Sie kam aber erst fast 2 Monate später am 10. Juni 2021 heraus und gilt in allen EU-Staaten seit dem 7. Juli 2021.
Da es in Deutschland zu dieser DV keine eigene Auslegung gibt, hat sie bisher wenig Aufmerksamkeit bekommen. Das ändert aber nichts daran, dass diese EU-DV auch bei uns seit mehr als zwei Jahren gilt. Erfahrungsgemäß werden deutsche nachgeordnete Rechtsvorschriften in der Regel noch strenger.
Jeder Equide gilt entsprechend diese DV als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt. Eine Änderung durch den Eigentümer kann nicht erfolgen, dies ist in der neuen Equidenpass-Vorlage gar nicht mehr möglich.
Nur der Tierarzt kann, wenn er ein Arzneimittel gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 (EU-Tierarzneimittelrecht; Wirkstoffe, welche eine Verwendung bei zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren untersagt sind) verabreichen muss, diesen Status im Equidenpass vor der Behandlung und mit Zustimmung des Eigentümers ändern. Daraufhin muss der Unternehmer (Halter des Pferdes) umgehend das Identifizierungsdokument (i.d.R. Equidenpass) an die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle senden, damit diese Änderungen auch in der Datenbank (HIT) vorgenommen werden können.
Ursprünglich war die Eingabe der Änderung des Schlachtstatus in die Datenbank durch den Tierarzt geplant, dies konnte bisher verhindert werden. Eine deutsche Regelung könnte die Zuständigkeit - entgegen dieser Regelung - aber wieder ändern. Andererseits kann sonst nur die zuständige Behörde den Schlachtstatus ändern. Dies wäre bei Import aus einem Drittland oder auch der Ausstellung eines Duplikates für einen verlorengegangenen Equidenpass der Fall.
Für Fohlen ohne einen Equidenpass, bei welchen ein Medikament verabreicht werden muss, welches den Schlachtstatus für 6 Monate ausschließt (Positivliste gemäß EU 122/2013) oder ganz ausschließt, muss der Tierarzt vor der Anwendung des Arzneimittels das Tier identifizieren und mit einem Transponder versehen. Das Identifizierungsformular muss er dann dem Unternehmer (Halter) übergeben, welcher dieses dann innerhalb von 7 Tagen an die zuständige Stelle übersenden muss.
Dies setzt voraus, dass man in jedem Praxiswagen mindestens einen Transponder und ein Identifizierungsformular des zuständigen Zuchtverbandes vorrätig hält.
Der Status von vor dem Inkrafttreten der EU-DV zu Nicht-Schlachttieren erklärten Equiden muss erhalten bleiben, da damit die Dokumentationspflicht von Arzneimittelanwendungen eingeschränkt wurde. Der in der Verordnung vorgegebene Muster-Equidenpass enthält keine Punkte mehr, in welcher der Pferdebesitzer eine Erklärung zum Schlachtstatus abgeben kann.
Sie finden die deutsche Ausgabe der DV HIER.
Im tierärztlichen Umfeld sind vor allem interessant:
Artikel 27 Schlachtung von Equiden, Umgang mit Equidenpass
Artikel 29 Aufgaben der Unternehmer im Umgang mit Identifizierung, Schlachtstatus, Equidenpass
Artikel 30 Aufgaben der Verwaltung
Artikel 32 Zuständige Behörde
Artikel 33 Sportverbände und Lizensierung
Artikel 34 Angaben zum Eigentümer
Artikel 35 Impfungen
Artikel 36/37 Equiden aus Drittstaaten
Artikel 38 Ausschluss von der Schlachtung
Artikel 39/40 Aufgaben des Tierarztes bezüglich Schlachtstatus, Datenbank und Equidenpass
Artikel 42 Ad-hoc-Identifizierung